1. Angebotsgrundlagen
1.1. Massgebend für die Lieferung und die Ausführung von Montagearbeiten sind in folgender Reihenfolge:
• diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
• Angebote
• Normen der Lieferanten und Netzbetreiber
• Pläne und technische Angaben des Kunden
1.2. Anlagebeschriebe, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen und Berechnungen sind Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder verfiel fältig noch Drittpersonen zugänglich gemacht werden.
1.3. Angebote sind in Bezug auf Preise und Lieferfristen freibleibend. Lohn- und Materialpreisänderungen können in Rechnung gestellt werden.
1.4. Ein Auftrag wird üblicherweise schriftlich abgeschlossen-sen. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig, eine mündliche Auftragserteilung ist für beide Parteien ebenfalls rechtsverbindlich.
1.5. Wo nicht ausdrücklich spezifiziert, ist der Unternehmer in der Fabrikats Wahl frei.
2. Angebotspreise
2.1. Die Preise verstehen sich in Schweizer Währung.
2.2. Die Preise und Lieferungen verstehen sich, wenn nichts anderes vermerkt, franko Arbeitsstelle.
2.3. Die Preise für Montagearbeiten verstehen sich inkl. Arbeitslöhne und damit verbundene Lieferungen der notwendigen Materialien bis zur Verwendungsstelle auf der Arbeitsstelle.
2.4. Allfällige Versetzungsschwierigkeiten (Reise, Verpflegung und Unterkunft) werden zusätzlich verrechnet. Nebenkosten wie Bestellungen und Abklärungen mit Providern sowie Kleinmaterial, Werkzeugeinsatz und Frachtkosten werden separat in Rechnung gestellt.
2 5. Im Angebot enthaltene ca. Beträge oder Richtpreise gelten nicht als verbindlich. Die entsprechenden Liefe-rungen und Leistungen werden zu den aktuell gültigen Regiekonditionen in Rechnung gestellt.
3a. Eigentumsvorbehalt an gelieferten Produkten
3a 1. Solange ein Kunde die gelieferten Produkte und Leistungen nicht vollständig bezahlt hat, befinden sich die-se weiterhin im Eigentum des Unternehmers. Der Unternehmer kann die Herausgabe solcher Produkte verlangen, wenn die Zahlung nach erfolgter schriftlicher Mahnung nicht geleistet wird.
3b. Arbeitsbedingungen
3b.1. Der Ablauf der Bauarbeiten muss für die Montage ein ungehindertes, zweckentsprechendes und kontinuierliches Arbeiten ermöglichen.
3b.2. Strom, Wasser, Gerüste, Lift- und Kranbenützung sowie Aufwendungen wegen nicht zugänglichen Räumlichkeiten gehen zu Lasten des Kunden.
4. Zuschläge
4.1. Auf Wunsch des Kunden geleistete Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit wird inkl. allfälliger Gebühren in Rechnung gestellt.
4.2. Erschwerende Umstände, die beim Einreichen des An-gebotes nicht im Voraus ersehen werden konnten, teilt der Unternehmer dem Kunden (Bauherrn) sofort, nach-dem sie festgestellt worden sind, mit den entsprechen-den Mehrkosten mit.
4.3. Allfällige Mehrkosten für Reisezeit, Reisekosten, De-placements sowie ausfallende Arbeitszeit, verursacht durch lokale Feiertage sowie durch bauseits veranlasste, nicht vorhergesehene Unterbrechungen der Arbeiten, werden in Rechnung gestellt.
4.4. Bauseitige Apparatelieferung: Auspacken, Transport, Montage und Anschluss der nicht durch die Unternehmer gelieferten Apparate werden in Rechnung gestellt.
4.5 Muss der Unternehmer auf Anordnung des Kunden (Bauleitung, Bauherrn) Anlageteile vorzeitig in Betrieb setzen, werden sämtliche Gebühren und Expresskosten und allfällige weitere Umtriebe in Rechnung gestellt.
4.6. Der Einsatz von technischen Geräten wie Laptop und Messeinrichtungen sowie sämtliche notwendigen Fremd-leistungen sind nicht in den Arbeitskosten enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4.7. Der Einsatz von Spezialfahrzeugen, Servicefahrzeugen oder Transportern werden separat in Rechnung gestellt.
5. Versand und Verpackung
5.1. Bei Lieferung:
• Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
• Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Wird sie ausnahmsweise als Eigentum des Unternehmers bezeichnet, so ist sie frachtfrei zu-rückzusenden.
• Allfällige Verluste oder Schäden sind vom Empfänger bahnamtlich feststellen zu lassen. Bei Auto-transporten sind sie auf den Lieferscheinen zu vermerken und überdies dem Unternehmer sofort zu melden.
5.2. Restmaterialien bleiben bei Montagearbeiten Eigentum des Unternehmers.
5. 3. Das Abladen, Magazinieren und Auspacken von bauseits gelieferten Apparaten und Materialien sowie die Rücksendungen von allfälligem Packmaterial werden in Regie verrechnet.
6. Regiearbeiten
6.1. Sofern bei Regiearbeiten nichts anderes vereinbart wird, werden jeweils die zur Zeit der Ausführung gültigen Ansätze in Rechnung gestellt und verstehen sich rein netto ohne Abzüge.
6.2 Für Material- und Apparatepreise gelten die Listenprei-se des Herstellers oder Lieferanten. Transport- und Versandkosten werden separat in Rechnung gestellt.
6.3. Zuschläge für Spezialwerkzeuge, wie z.B. Spezial Messgeräte usw. werden pro Betriebsstunde verrechnet.
6.4. Die Aufwendungen für technische Bearbeitungen werden zusätzlich zu den Arbeitskosten verrechnet. Die Kosten von Kopien, Plankopien und anderen Reproduktionen sowie die Kosten von Mustern, welche der Kunde verlangt, werden in Rechnung gestellt.
6.5. Für Fahrtkosten, Parkier kosten und Transportkosten werden jeweils die zur Zeit der Ausführung gültigen Ansätze in Rechnung gestellt.
7. Termine
7.1. Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt rechtzeitige Abklärung und Übergabe von allen technischen Ausführungsunterlagen, Einhaltung von Lieferfristen durch die Unterlieferanten und rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.
7.2. Für unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer Gewalt, wie z. B. Streik, Mobilmachung, Krieg, Transportstörungen kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.
7.3. Es steht dem Unternehmer frei, die Zahl und den zeitlichen Einsatz ihrer Arbeitnehmer zu bestimmen, sofern dadurch der Fertigstellungstermin nicht in Frage gestellt wird.
7.4. Eine begründete, unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Kunden kein Recht vom Vertrag zu-rückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
8. Zahlungsbedingungen und Verzug
8.1. Sofern nichts anderes vereinbart gelten:
• die im Angebot und Vertrag definierten Konditionen
• die zur Zeit der Ausführung gültigen Regieansätze
• 10 Tage rein netto ohne Abzug
• zuzüglich gesetzliche MwSt.
8.2. Alle Aufwendungen, die bei einer ungerechtfertigten Überschreitung der abgemachten Zahlungsfrist entstehen werden, zusätzlich verrechnet.
8.3. Kommt der Schuldner mit den geschuldeten Zahlungen in Verzug, schuldet er mit Ablauf der Zahlungsfrist einen Verzugszins von 5% p.a.
9. Garantie und Haftung
9.1 Für Fremdfabrikate wie Telefonsysteme, IT Geräte und Software gelten ausschließlich die Garantie- und Liefer-verpflichtungen der Herstellerfirmen. Aufwendungen und Arbeiten für die Auswechslung von Fremdfabrikaten wer-den dem Kunden verrechnet.
9.2. Für Installationen, Installationsmaterial und Montagen gelten die Garantiebestimmungen gemäss SIA 118.
9.3. Zeigen sich innerhalb der Garantiefrist Mängel, welche auf das Material oder auf eine nicht fachgemäße Ausführung zurückzuführen sind, so werden die Mängel behoben und das Material im Umfang des Auftrages sowie den geltenden Garantiebestimmungen der Herstellerfirmen kostenlos ersetzt.
9.4. Bei nicht fachgemäßer Behandlung der Anlageteile oder bei Einwirkung durch Drittpersonen erlischt die Garantie.
9.5. Für bauseitige Lieferungen wird jede Haftung abgelehnt.
9.6. Bei nicht vom Unternehmer konzipierten Anlagen, Schemas und Zeichnungen übernimmt der Unternehmer für das richtige Funktionieren weder Haftung noch Garantie.
9.7. Sind bei einer Installation Bohrungen, Durchbrüche oder Spitzarbeiten notwendig, so hat der Kunde dem Unternehmer die notwendigen aktuellen Pläne bzw. Informationen über vorhandene UP Installationen zu geben. Für Schäden oder Folgeschäden, welche infolge fehlender oder falscher Angaben entstehen, übernimmt der Unter-nehmer keine Haftung.
9.8. Ist im Gebäude Asbest in irgendwelcher Form vorhanden, ist es Aufgabe des Auftraggebers, den Unternehmer dar-auf hinzuweisen. Mehrkosten für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden. Für Probleme, welche im Zusammenhang mit Asbeststoffen entstehen, kann der Unternehmer nicht haftbar gemacht werden.
10. Lieferung Telematik- und IT Systemen sowie Soft-und Hardware
10.1. Für die vom Unternehmer gelieferte Soft- und Hardware gelten die Urheberrechtsgesetze (EULA) und ggf. die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages des Herstellers.
10.2. Software sowie Hardware, die einer Service- oder Leasingvereinbarung unterstehen, dürfen nicht weiterverkauft oder abgebaut werden. Ein Verkauf oder eine Ver-änderung muss durch den Unternehmer sowie den Leasinggeber schriftlich bewilligt werden. Es gelten der Lea-singvertrag, das OR, die Servicevereinbarung und die AGB.
10.3. Angebote gehen immer von dem zur Zeit der Erstellung aktuellen Hard- oder Softwarestand aus. (Versionsnummer oder Release - Nummer).
• Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für Änderungen von Funktionalitäten, für Änderungen des Leistungsumfanges, etc. durch den Soft- und Hardwarehersteller in späteren Releases.
• Führen Änderungen von Funktionalitäten, des Leistungsumfanges etc. zu einer Projektänderung und/oder zu Mehraufwand, geht der daraus entstehende Mehraufwand zu Lasten des Kunden.
• Es besteht kein Anspruch auf neue Funktionen eines späteren Releases oder einer Produkteänderung.
10.4. Werden neue Funktionen wie in Artikel 10.3 beschrieben von Kunden gewünscht, gehen sämtliche dazu notwendige Kosten zu Lasten des Kunden.
10.5. Hersteller verlangen eine Lizenzierung von Produkten. Die Lizenzierung ist dem Kunden überlassen. Mehraufwendungen betreffend Updates und Hilfestellungen bei Supportanfragen, werden sofern über den Unternehmer abgewickelt, dem Kunden zusätzlich verrechnet.
11. Garantieleistungen Software
11.1. Die Garantieleistungen des Unternehmers für mitgelieferte Software sind je nach Lieferanten verschieden und müssen den entsprechenden Garantiescheinen entnommen werden. Sofern nichts anderes vereinbart, sind das Abholen von defekter und das Nachliefern von bereinigter Software, sowie die Datensicherungen in den Garantiebestimmungen nicht enthalten. Aufwendungen dazu werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
11.2. Müssen vom Unternehmer gelieferte Produkte in Garantie durch den Unternehmer ausgetauscht werden, so wird das Produkt innerhalb der Garantiefristen (vergleich AGB) kostenlos ersetzt. Dazu erforderliche Arbeitsleis-tungen sind in der Garantieleistung nicht enthalten und werden vollumfänglich an den Kunden verrechnet.
11.3. Garantieleistungen für durch den Unternehmer selbst durchgeführte Programmierarbeiten erfolgen entspre-chend der Beschreibung in den aktuellen AGB, aus-schließlich für den Teil, welcher durch den Unternehmer erstellt wurde.
11.4. Garantieansprüche können durch schriftlich vereinbarte Servicevereinbarungen (Service Level Agreement SLA) verändert werden.
12. Datensicherung
12.1. Der Kunde ist in jedem Fall selbst für die Sicherung und Aufbewahrung seiner Daten, und die Aufbewahrung der Software und Dokumentationen verantwortlich. Er trägt das Risiko für die verwendeten Datenträger selber.
12.2. Bei Normal- oder Garantiearbeiten ist vom Kunden vorher eine 100% Datensicherung zu erstellen. Für verlorene Daten werden jeder Haftungs- oder Garantieanspruch abgelehnt.
13. Datenschutz
13.1. Der Unternehmer verpflichtet sich, Kundendaten und ggf. bekannte Passwörter sorgfältig und vertraulich zu behandeln.
14. Verbindlichkeit
14.1. Vorstehend aufgeführte allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil dieses Angebotes.
14.2. Anders lautende Vereinbarungen haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit.
15. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Unternehmers. Der Unternehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Wohnsitz bzw. an seinem statuarischen Sitz zu belangen.
Das Rechtverhältnis zwischen Kunde und Unternehmer unterliegt schweizerischem Recht.
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